Pflegegeld, BUP und ärztliches Attest

Die Löwenmütter erhalten täglich Anfragen von verzweifelten Eltern von Kindern mit Betreuungs- und Pflegebedarf, die feststellen, dass die Beantragung von Pflegegeld aufgrund fehlender Nachsorge und eines Kontaktarztes im Fachgesundheitsdienst sehr schwierig wird.

Die Herausforderung besteht darin, dass nur ein Krankenhausarzt/Arzt des Fachgesundheitsdienstes ein ärztliches Attest für Pflegegeld ausstellen kann. Sobald die Kinder untersucht und diagnostiziert wurden, werden sie zur weiteren Nachsorge durch den Hausarzt und die Gemeinde aus der BUP/HABU entlassen. Hier wird es knifflig, wenn es um die Beantragung von Pflegegeld geht.

Für viele ist es schwierig, nach der Entlassung erneut Kontakt mit BUP/HABU aufzunehmen, um ein ärztliches Attest zu erhalten, oder ein Arzt in BUP/HABU stellt kein ärztliches Attest aus, weil das Kind entlassen wurde, was dem Hausarzt nicht gestattet ist schreiben. Die Eltern geraten zwischen zwei Stühle und riskieren dadurch große Einkommensverluste Dies liegt daran, dass die Kinder aus diesem Grund nicht zur Schule gehen können ihre Diagnosen, haben große psychische Probleme, sind nachts viel wach usw

Eine weitere Herausforderung, vor der Eltern besonders neurodivergenter Kinder leider stehen, insbesondere bei BUP, ist die Rolle des Arztes als „Fallmanager“. Ärzte, die den Eltern einfach klar machen, dass sie keinen Anspruch auf Pflegegeld haben und/oder sich weigern, den Eltern diesbezüglich eine ärztliche Bescheinigung zu verfassen.

Wir haben den Eindruck, dass es der BUP in vielen Fällen an einem richtigen Verständnis der Regelungen rund um das Pflegegeld mangelt und sie es nicht als ihre Aufgabe ansieht, eine solche Erklärung zu verfassen. Als Beispiele können wir nennen: 

  • BUP druckt kein ärztliches Attest aus, da das Kind entlassen wurde
  • Laut BUP handelt es sich beim Pflegegeld lediglich um eine Übergangsregelung
  • BUP sagt, dass Pflegegeld nur für Familien mit Kindern gilt, die körperlich sehr schwer erkrankt sind

Mit anderen Worten: Wir treffen einige Familien, die sonst Anspruch auf Pflegegeld hätten, ihren Anspruch aber nicht wahrnehmen können, weil sie die notwendigen Unterlagen nicht vorlegen können. Aus unserer Sicht handelt es sich hier um ein gravierendes Problem der Rechtssicherheit. Darüber hinaus handelt es sich hierbei um eine fehlerhafte Praxis, die im schlimmsten Fall zu Schadensersatzklagen führen kann, wenn Ärzte den Eltern ohne gesetzliche Befugnis das Einkommen und die Rechte aus dem Nationalen Sozialversicherungsgesetz vorenthalten. 

Ein Arzt in BUP/HABU darf den Fall nicht bearbeiten. Sie können Eltern auch nicht ablehnen, Pflegegeld zu beantragen. Die Beantragung von Pflegegeld bei einem Kind mit umfangreichem Betreuungs- und Betreuungsbedarf ist ein Recht der Eltern, erfordert aber selbstverständlich eine gründliche medizinische Aufklärung durch einen Arzt im Fachkrankenhaus/Krankenhaus in Form eines ärztlichen Gutachtens, die von der NAV berücksichtigt wird dass alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld erfüllt sind. Es ist nur Ob Sie Anspruch auf Pflegegeld haben, wie viele Prozente Sie erhalten und wie lange Sie es erhalten, entscheidet die NAV – nicht ein Arzt.

Was sagt die Gesetzgebung?

Die Gesetzgebung sieht vor, dass das Kind in einem Krankenhaus oder einem anderen Teil des fachärztlichen Dienstes behandelt oder untersucht worden sein muss. Dies bedeutet, dass es ausreicht, dass das Kind untersucht oder behandelt wurde und dies nicht auch weiterhin der Fall sein muss.

Die Gesetzgebung besagt außerdem, dass das Gesundheitspersonal gemäß den Anforderungen der norwegischen Arbeits- und Sozialbehörde (NAV) verpflichtet ist, einen Patienten zu untersuchen oder zu befragen und die Erklärungen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um Rechte und Pflichten aus der Sozialversicherung beurteilen zu können Gesetz, einschließlich des Anspruchs auf Pflegegeld. Für Ärzte im Fachärztlichen Dienst besteht daher die gesetzliche Pflicht, bei Bedarf/Notwendigkeit das erforderliche ärztliche Attest vorzulegen, um in diesem Fall Pflegegeld von der NAV beantragen zu können. Dies machte auch die ehemalige Gesundheitsministerin Ingvild Kjerkol deutlich (Lesen Sie hier mehr).

Wenn Ärzte der Meinung sind, dass sie nicht über ausreichende Informationen über das Kind verfügen, um ein ärztliches Attest auszustellen, sind sie ebenfalls dazu verpflichtet „einen Patienten untersuchen oder befragen“B. durch einen Termin oder ein Gespräch, um die für die Ausstellung des ärztlichen Attests erforderlichen Informationen einzuholen. Sie können daher die Ausstellung eines ärztlichen Attests nicht mit der Begründung verweigern, dass ihnen Informationen fehlen.

Auf den Seiten der NAV wird Folgendes dargelegt, was Ärzte beurteilen und beschreiben müssen:

Die Beurteilung des Zustands des Kindes durch den Arzt, 

  • Der Arzt muss eine Einschätzung zum aktuellen Zustand und Funktionsniveau des Kindes abgeben. Darüber hinaus müssen Sie eine Einschätzung des voraussichtlichen Zustands während der Zeit abgeben, in der das Kind Aufsicht und Pflege benötigt.
  • Beschreiben Sie konkret den Betreuungs- und Betreuungsbedarf des Kindes. Dies könnte beispielsweise eine Beschreibung dessen sein, wofür das Kind Hilfe benötigt und welche Rolle die Betreuungsperson bei der Betreuung spielt. Es sollte beschrieben werden, ob das Kind im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern einen größeren Betreuungs- und Betreuungsbedarf hat und ob dieser Bedarf auf einer Krankheit oder Verletzung beruht.
  • Sie müssen auch beurteilen, ob das Kind ständig Aufsicht und Betreuung benötigt oder ob der Bedarf nur für bestimmte Situationen oder Teile des Tages besteht. Besteht Bedarf an der Betreuung oder Betreuung des Kindes durch zwei Betreuungspersonen für den gleichen Zeitraum, ist dieser Bedarf zu schildern.
  • Wenn das Kind einer BUP unterzogen wird, kann auch die Children's Global Assessment Scale (CGAS) verwendet werden, um das Leistungsniveau des Kindes zu beschreiben.“

Ärzte müssen auch nicht beurteilen, ob die Person, die Pflegegeld beantragt, für die Betreuung des Kindes am besten geeignet ist. Und einer Bewerbung für kommunale Gesundheits- und Pflegeleistungen, z.B. Entlastung, BPA, Betreuungskontakt, für das Kind gleichzeitig mit der Beantragung von Pflegegeld beantragen (wobei bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Leistungen an Wochentagen tagsüber die Gefahr einer Staffelung des Pflegegeldes besteht).

Die Löwenmütter arbeiten an dem Fall

Die Löwenmütter haben nun daran gearbeitet, diese Herausforderungen dem Storting- und Staatsverwalter zur Sprache zu bringen, vor allem wenn es um Ärzte geht, die sich mit dem befassen, was man nur Fallmanagement nennen kann, indem sie Eltern falsch informieren und ihnen ein ärztliches Attest verweigern.

Im Jahr 2024 wurde der Hilfsdienst von Løvemammaene in unserer Rechtsauffassung in einem Beschwerdefall mit dem Staatsverwalter bestätigt, in dem wir einem Mitglied geholfen haben, und zwar bezüglich der Pflicht von Ärzten, auch nach der Entlassung des Kindes ein ärztliches Attest auszustellen.

In dieser Entscheidung stellt der Staatsverwalter fest, dass die Gesetzgebung unter der Bedingung klar ist: „Das Kind muss in einem Krankenhaus oder in einem anderen Fachbereich des Gesundheitswesens behandelt oder untersucht worden sein“. Das Kind muss also entweder waren dort oder im Krankenhaus untersucht werden. Die Formulierung „gewesen“ ist hier der Schlüssel. Dies bedeutet, dass auch Eltern/Betreuer von entlassenen Kindern einen Anspruch auf Pflegegeld haben, sofern das Kind im fachärztlichen Dienst untersucht/behandelt wurde.

Der Landesverwalter stellt außerdem klar, dass auch Ärzte in Krankenhäusern/im Fachgesundheitsdienst nach dem Gesetz verpflichtet sind, ein ärztliches Attest zu erstellen. § 21-4, wenn ein Mitglied der Sozialversicherung dies beantragt. 

Mit anderen Worten, das Gesetz ist grundsätzlich sowohl klar als auch umfassend, und das müssen Eltern nachweisen, wenn sie ein ärztliches Attest verlangen.

Beachten Sie, dass Ärzte zwar verpflichtet sind, ein ärztliches Attest auszustellen, dies jedoch nicht bedeutet, dass Sie als Eltern diktieren können, was im ärztlichen Attest enthalten sein soll. Der Arzt muss in der Lage sein, auf der Grundlage klinischer Beurteilungen, Beobachtungen des Kindes, Befunden und Gesprächen mit Ihren Eltern und ggf. weiteren Fachkräften, die dem Kind im Alltag nahe stehen, die Aussagen im ärztlichen Attest fachgerecht zu bestätigen.

Lesen Sie mehr über Pflegegeld und verschiedene Themen rund um dieses Thema Hier.

Veröffentlicht am 30.03.2023. Aktualisiert am 30.06.2024

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