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GESONDERTES GESETZ FÜR GESUNDHEITS- UND PFLEGEDIENSTLEISTUNGEN FÜR KINDER

Die norwegische Gesetzgebung im Bereich Gesundheit und Pflege ist eine allgemeine Gesetzgebung, die nicht zwischen Erwachsenen und Kindern unterscheidet. 

Die Löwenmütter kommen ständig mit Familien in Kontakt, deren Kinder dringend Hilfe benötigen. Sowohl durch unsere Kontakte als auch durch die Medien sind in den letzten Jahren mehrere Fälle ans Licht gekommen, die zeigen, dass es einer gesonderten Gesundheits- und Betreuungsgesetzgebung für Kinder bedarf. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern werden bei der Gestaltung von Diensten für diese besonders gefährdete Gruppe nicht berücksichtigt, und wir sind der Meinung, dass die bestehende Gesetzgebung nicht klar genug ist, um sicherzustellen, dass Kinder mit großen, komplexen Bedürfnissen angemessene Dienste erhalten. 

Mehrere Familien haben die Erfahrung gemacht, dass bei Beschwerden und Aufsichtsfällen beim Kreisgouverneur der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung bei der Gestaltung und Durchführung der Leistungen schwerer wiegt als das, was der Fachgesundheitsdienst für die Hilfeleistung des Kindes für notwendig erachtet ordnungsgemäß durchgeführt werden. 

Der Gesetzgeber muss klarstellen, welche Überlegungen sowohl bei der Gestaltung als auch bei der tatsächlichen Umsetzung von Angeboten für Kinder zu berücksichtigen sind. Dies fehlt in der aktuellen Gesetzgebung. 

Die Løvemammaen möchten daher dem Storting und der Regierung Stellungnahmen zur Notwendigkeit der Schaffung eines separaten Gesetzes über Gesundheits- und Pflegedienste für Kinder unterbreiten. In dieser Gesetzgebung soll auch die UN-Kinderrechtskonvention in die Gesetzgebung übernommen werden. Der Kinderombudsmann hat schriftlich erklärt, dass Kinderrechte in der Gesundheitsgesetzgebung zu wenig sichtbar seien. Als sie kontaktiert wurden, verwiesen sie auf ihren Zusatzbericht an den UN-Kinderausschuss, in dem sie empfehlen, die UN-Konvention über die Rechte des Kindes und die Kinderrechte stärker direkt in die Gesundheitsgesetzgebung zu integrieren. 

Løvemammaene schlägt vor, dass dieses eigene Gesundheits- und Pflegedienstleistungsgesetz für Kinder zu den bestehenden Rechtsvorschriften hinzugefügt wird und bei Gesundheits- und Pflegediensten befolgt werden muss, sowohl bei kommunalen Entscheidungen als auch bei NAV-Entscheidungen für Menschen unter 18 Jahren, aber auch für geistig Behinderte (mit geistigem Alter). als Kind). Darüber hinaus gibt es Abteilungen und Zuständigkeitsbereiche, die den Fachgesundheitsdienst betreffen. 

Hier sind einige sehr wichtige und absolut notwendige Punkte, die unserer Meinung nach in ein eigenes Gesundheits- und Betreuungsgesetz für Kinder aufgenommen werden müssen: 

UN-Kinderkonvention

  1. Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes wird durch Direktklauseln, die die Artikel 3, 23 und 24 übernehmen, in dieses Gesetz über Gesundheits- und Betreuungsdienste für Kinder integriert. Darüber hinaus muss eine separate Klausel erstellt werden, die besagt, dass keine Artikel der UN-Konvention enthalten sind Bei der Gestaltung und Umsetzung von Gesundheits- und Betreuungsdiensten für Kinder darf unter keinen Umständen gegen die Rechte des Kindes verstoßen werden.

Verteidigungsfähigkeit

  1. Was eine angemessene Gesundheits- und Betreuungsleistung für jedes einzelne Kind darstellt, muss durch den Fachgesundheitsdienst festgelegt werden. Dies muss gesetzlich befolgt werden.

In diesem Gesetz muss auch festgelegt werden, worauf es bei der Beurteilung der beruflichen Eignung von Kindern ankommt. Was ist zu messen, wenn die Solidität beurteilt werden soll?: Bei der Beurteilung der Solidität kommt es sowohl auf die fachliche Solidität bei entsprechender Berufsausbildung bzw., wenn keine Berufsausbildung erforderlich ist, auf die fachlich fundierte Art und Weise der Leistungsgestaltung an, als auch auf die Solidität im Verhältnis dazu Umfang im Hinblick auf die Zeit/Anzahl der Stunden, die für die Betreuung des Kindes aufgewendet werden, die fachliche Solidität der Schulung und die Frage, ob das Programm dem einzelnen Dienstleister (Mitarbeiter) ausreichend Schulung für die durchzuführenden Aufgaben bietet. (Von einem Soliditätskonzept, das nur rechtliche Solidität misst, muss Abstand genommen werden, Angebote für Kinder müssen auch medizinisch fundiert sein.)

  1. Eine Kommune oder NAV hat keine Möglichkeit, die Einschätzungen des Fachgesundheitsdienstes darüber zu überprüfen, was für bestmögliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen für das Kind erforderlich ist. 

Dazu gehört auch, dass Fachleuten Gehör geschenkt werden muss, wenn es zum Beispiel um die Auswahl von Hilfsmitteln, die Beurteilung von Kommunikationshilfsmitteln, den Zugang zu Hilfsmitteln, die Behandlungsausrüstung, den Logopädenbedarf und Empfehlungen für spezielle Schulungsaufenthalte oder andere bedeutsame förderliche Maßnahmen geht die Gesundheit und Funktionsfähigkeit des Kindes im Alltag.  

Zusammenarbeit

  1. Wird die Gemeinde bzw. NAV zu Sitzungen des Fachgesundheitsdienstes einberufen, so sind diese zur Teilnahme zu verpflichten, und zwar sowohl bei Einzelsitzungen, aber auch bei Folgesitzungen bei Bedarf. 

Koordinator

  1. Jede Kommune ist verpflichtet, über eine eigene Koordinatorenabteilung bzw. einen Koordinatorenpool zu verfügen, die bzw. der im Verhältnis zu den Dienststellen, die sonst Dienstleistungen in der Kommune erbringen, völlig unabhängig/unabhängig ist. 
  1. Sobald die Gemeinde vom Krankenhaus/oder anderen Behörden benachrichtigt wird, dass es in der Gemeinde ein Kind gibt, das koordinierte Dienste benötigt, muss dieses Koordinatorenteam verbunden werden und die Familie kann den Koordinator von dort aus auswählen.
  • Über welche Kompetenzen, Aufgaben und Kompetenzbereiche die Koordinatoren in der Koordinatorenabteilung jeder Gemeinde verfügen müssen, sollten gesonderte Regelungen getroffen werden. Es ist eine wichtige Aufgabe sicherzustellen, dass sowohl gute Koordinatoren als auch Familien die Hilfe erhalten, die sie benötigen und auf die sie Anspruch haben. Die Løvemammaen fordern nachdrücklich, dass Nutzerorganisationen in die Planung dessen einbezogen werden, was in den Vorschriften für Koordinatoren wichtig ist.  

Organisation von Dienstleistungen für Kinder

  1. Die Eltern des Kindes (Betreuer/Pflegeeltern) sind die Sprecher des Kindes und müssen angehört werden, wenn es um Wünsche hinsichtlich der Art der Organisation der Dienstleistungen im Heim geht, die im Rahmen der vom Gesetz festgelegten Anforderungen an die Solidität am besten für das Kind und die Familie geeignet sind spezialisierter Gesundheitsdienst. Auch bei Angeboten, die sich mit dem Kind befassen, muss das Kind in Gespräche einbezogen werden, die auf dem Reifegrad basieren (gemeint ist hier das Patienten- und Nutzerrechtegesetz). 
  1. Ein klares Recht muss das Recht sein, über angepasste Teams um ein Kind zu verfügen, wenn zu Hause ein langfristiger Bedarf an Dienstleistungen besteht, die durchschnittlich 10 Stunden pro Woche überschreiten. (Langfristig: Wenn der Fachgesundheitsdienst feststellt, dass ein Bedarf für 6 Monate oder länger besteht.) 
  1. Die Größe (Anzahl) des Teams muss vom Fachgesundheitsdienst in Zusammenarbeit mit den Betreuungspersonen des Kindes festgelegt werden, damit die Leistung angemessen erbracht werden kann. Dies muss von Kind zu Kind beurteilt werden. Das Team darf nicht größer sein, als das Kind jeden Assistenten/Gesundheitshelfer gut kennenlernt. Kinder brauchen Vorhersehbarkeit, Sicherheit und vertraute Menschen in ihrer Umgebung. Jeder einzelne Mitarbeiter im Team muss so viel Zeit mit dem Kind verbringen, dass er die Abläufe einwandfrei durchführen kann und allein oder gemeinsam mit einem Elternteil/einer anderen Person das bewältigen kann, was aufgrund der Situation des Kindes als wahrscheinlich eingeschätzt wird beim Kind auftreten. Gleichzeitig muss das Team groß genug sein, um den Betreuungsumfang des Kindes verantwortungsvoll abzudecken und dabei nicht gegen die Arbeitszeitregelungen zu verstoßen. 
  1. Bei Kindern, bei denen eine 2:1-Personalbesetzung ganz oder teilweise erforderlich ist, kann kein Elternteil/Betreuer gezwungen werden, Person Nr. 2 zu sein. Wenn Eltern/Betreuer dies wünschen, darf die Gemeinde dies nicht verweigern können sind Nr. 2, aber Eltern/Betreuer müssen eine Vergütung (Gehalt oder Pflegegeld?) erhalten, wenn sie dauerhaft für die Gesundheitsversorgung ihrer Kinder eingesetzt werden. 
  1. Bei Angeboten für Kinder müssen immer individuelle Entscheidungen getroffen werden, bei denen sich die Organisation des Angebots in der Entscheidung widerspiegelt. Der Entscheidung muss immer eine Erklärung des spezialisierten Gesundheitsdienstes darüber beigefügt werden, was seiner Meinung nach für eine sichere und ordnungsgemäße Versorgung, die den Bedürfnissen des Kindes entspricht, erforderlich ist. (vergleichbar mit der Abgabe von Gutachten durch PPT an Schulen, bei denen die Entscheidungen nicht von den Empfehlungen abweichen können und bei denen ein Beschwerdeverfahren eindeutiger auf Abweichungen von der Fachempfehlung eingehen kann). 
  1. Ändert sich der Bedarf, reicht es aus, wenn die Eltern dies melden, bei Bedarf kann bei der Gemeinde und/oder der NAV ein neues Fachgutachten des das Kind betreuenden Facharztes eingeholt werden. 
  1. Wenn Kinder über andere Formen der Kommunikation als klare gesprochene Sprache verfügen, muss die Gemeinde/NAV sowohl Stunden als auch Finanzmittel bereitstellen, um den Bedarf an Kursen und Schulungen decken zu können, damit das Kind mit allen seinen Assistenten/Gesundheitshelfern kommunizieren kann. 
  1. Kinder, die sich für eine Gesundheitsversorgung entschieden haben, die 10 Stunden pro Woche überschreitet, müssen das Recht haben, diese wie bei einem BPA-System aus der Gemeinde, in den Urlaub usw. mitzunehmen. 
  1. Familien, die Gesundheits- oder Pflegeleistungen (Hilfskräfte) in einem bestimmten Umfang, d im Kinderteam beschäftigt. 
  1. Familien müssen außerdem das Recht haben, mitzubestimmen, welche Personen in ihrem Haushalt arbeiten sollen, und müssen angehört werden, wenn sie der Meinung sind, dass ein/e Gesundheitshelfer/in für die Arbeit in ihrem Haushalt nicht geeignet ist.
  1. Kommunen/NAV/der Fachgesundheitsdienst haben nicht das Recht, engen Freunden oder Familienangehörigen die Beschäftigung in Programmen rund um Kinder zu verbieten.

Kinder und BPA

  1. Wenn Eltern dies wünschen, haben sie Anspruch darauf, dass die Gesundheitsfürsorge als BPA erbracht wird, wenn die Gesundheitsfürsorge durchschnittlich 10 Stunden pro Woche übersteigt. 
  1. Bei der Messung der BPA-Stunden bei Kindern mit umfangreichem Nachsorgebedarf muss der Fachgesundheitsdienst zusammen mit den Eltern/Betreuern eine Aussage über den notwendigen Hilfebedarf in geschätzten Stunden machen. 
  1. Bei der Messung der BPA-Stunden für Kinder müssen die Stunden für die notwendige medizinische Versorgung (sowohl qualifizierte als auch ungelernte), die Stunden für Hilfsleistungen, die Stunden für Unterstützungskontakte, die Stunden für praktische Hilfe und die Stunden für persönliche Hilfe berechnet werden, um die richtige Anzahl zu ermitteln Jahresstunden in einer BPA-Entscheidung für ein Kind. Wenn Eltern anstelle von BPA oder häuslichen Dienstleistungen einen Teil der Nachsorge selbst übernehmen möchten, müssen die Eltern hierfür eine Vergütung erhalten.  
  1. Die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung der im BPA-Programm enthaltenen Kinder liegt beim Vorgesetzten des jeweiligen BPA-Systems. Das bedeutet, dass die Verantwortung bei den Eltern/Betreuern liegt. Wenn der spezialisierte Gesundheitsdienst das Kind betreut, sollte die Verantwortung und Genehmigung der Gesundheit beim spezialisierten Gesundheitsdienst in Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten (den Eltern) liegen.

Erleichterung

  1. Eltern müssen selbst entscheiden können, welche Art von Organisationsform sie sich wünschen. Private Entlastung, Entlastung in einer Einrichtung, Support-Kontakt, Entlastung zu Hause über Home Service oder BPA. 
  1. Wenn Eltern eine private Entlastungsbetreuung wünschen und keine Angehörigen oder Freunde haben, die diese übernehmen könnten, ist die Gemeinde verpflichtet, für eine Entlastungsfamilie zu werben. Wenn die Familie selbst jemanden hat, den sie als Entlastung einsetzen möchte, sollte die Gemeinde dies nicht ablehnen können, ohne die Person ordnungsgemäß zu prüfen. Die Tatsache, dass die Hilfskraft mit dem Kind verwandt ist, stellt keinen Ablehnungsgrund dar.
  1. Das Gesundheits- und Betreuungsgesetz für Kinder muss ein gesondertes Verbot enthalten, Einrichtungen, die für ältere Menschen und Erwachsene bestimmt sind, zur Entlastung oder Unterbringung von Kindern zu nutzen. 

Alternative Kommunikation

  1. Kinder, die alternative Kommunikationsformen benötigen, brauchen „Helfer“, die Zeit haben, bei der Entwicklung ihrer Sprache mitzuhelfen. Eltern verbringen mittlerweile enorm viel Zeit damit. Es ist wünschenswert, dass die Nutzung der Zeit für die Kommunikationsmöglichkeiten der Kinder als Teil der Gesundheit der Kinder angesehen wird. Daher sollte die Kommunikation zusätzlich zu den Ergänzungen zum Schulgesetz, die die Zeit im Kindergarten und in der Schule regeln, auch in diesem Gesetz verankert sein. Die Stunden für diese Arbeit sind, abhängig davon, wer die Hauptverantwortung für die Vorbereitung des Materials trägt, in den Stunden im Pflegegeld, in den BPA-Stunden oder in den Stunden für die häusliche Pflege enthalten. 

Die alternative Form der Kommunikation ist eigentlich die Stimme des Kindes und es ist genauso wichtig, sich Hilfe zu holen, als wenn das Kind, z.B. Sollte die Gehfähigkeit eingeschränkt sein oder Medikamente benötigt werden. Es ist enorm zeitaufwändig, dem Kind zu helfen, sich zu verständigen und sich zu verständigen.

(Das bedeutet Stunden für z. B. die Arbeit an der Erstellung verschiedener Materialien, die Eingabe von Konzepten in Tobien, Rolltalk, die Aufrechterhaltung der Ordnung in Sprachprogrammen, Piktogrammtafeln, Tagesübersichten, die Erstellung von Sprachbüchern, Bildern usw., die Zeit, die für den Erwerb der Gebärdensprache, das Ansprechen von Gebärden usw. aufgewendet wird dem Kind helfen, zu Hause eine Sprache zu lernen usw.)

Abweichung

  1. Eltern müssen in der Lage sein, Abweichungen aus eigener Initiative an das Abweichungssystem der Gemeinde zu melden und Einblick in die Art und Weise zu haben, wie die Abweichung weiterverfolgt wird.

Ausbildung

  1. Eltern müssen stets die Möglichkeit haben, an der Schulung derjenigen teilzunehmen, die in ihrem Haushalt arbeiten. 
  1. Eltern müssen auch in der Lage sein, Schulungen allein durchzuführen, wenn dies mit dem Facharztdienst als notwendig, sinnvoll und für das Kind angemessen geklärt ist.
  1. Jede/r einzelne Gesundheitshelfer/in muss die Möglichkeit haben, eine Ausbildung im Krankenhaus zu absolvieren, wenn der Fachdienst des Gesundheitswesens dies für erforderlich und/oder vertretbar hält. (Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Gemeinde oder die NAV der Meinung sind, dass es ausreicht, sich gegenseitig zu schulen.)

Linderung bei Kindern

  1. Jeder Landkreis muss über ein eigenes Kinderlinderungsteam verfügen. Das Team für Kinderlinderung muss gemäß den „Nationalen Berufsrichtlinien für die Linderung von Kindern und Jugendlichen unabhängig von der Diagnose, norwegische Gesundheitsbehörde 2016“ arbeiten.
  1. Jedes Kinderlinderungsteam muss mindestens aus einem Kinderarzt, einer Kinderkrankenschwester, einem Psychologen und einem Sozialarbeiter sowie vorzugsweise auch einem klinischen Ernährungsberater und einem Physiotherapeuten/Ergotherapeuten bestehen. 
  1. Das Thema Kinderlinderung muss frühzeitig mit Kindern verknüpft werden, deren Diagnosen lebensverkürzend, lebensbedrohlich oder dauerhaft lebensbeschränkend sind. Ein solches Team muss innerhalb weniger Wochen, nachdem bei dem Kind die Diagnose gestellt wurde bzw. Ihnen bekannt wurde, dass das Kind an einer solchen Erkrankung leidet, mit der Familie zusammenarbeiten. 
  1. Die Gemeinde muss umgehend einen Dienst rund um das Kind organisieren, wenn sie die Mitteilung erhält, dass es in ihrer Gemeinde ein Kind mit Palliativpflegebedarf gibt. Für die Nachbereitung muss die Gemeinde einen Koordinator benennen.  
  1. Jede Gemeinde muss über eine „Samzone“ verfügen, die verpflichtet sein muss, innerhalb weniger Wochen, nachdem der Zustand des Kindes und die Notwendigkeit einer Kinderlinderung bekannt geworden ist, mit dem Kinderlinderungsteam zusammenzuarbeiten. 
  1. Mit der Familie und der Gemeinde, in der die Familie lebt, muss ein Kooperationsvertrag erstellt werden, der eine Beschreibung des Hilfebedarfs, der Maßnahmen, des Leistungsumfangs, der Wünsche der Familie (sowohl Geschwister als auch Betreuer) sowie die notwendigen Kontaktdaten enthalten muss alle im Team.  

Zwang

  1. Kinder dürfen in Behandlungs- und Untersuchungssituationen keinem unnötigen Zwang ausgesetzt werden. Wer die Leistung erbringt (Fachärztlicher Dienst, Kommune, Landkreis, Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Gesundheitszentrum, häusliche Pflege etc.), ist verpflichtet, sowohl zeitlich als auch durch Abklärung mit den Eltern zu vereinbaren, wie die Untersuchungen am besten durchgeführt werden können um Traumata bei diesem besonderen Kind zu verhindern. 

Geschwister als nächste Angehörige

  1. Um gute Angebote für Geschwister als Angehörige zu etablieren, bedarf es zweckgebundener Mittel. Das kann ein Geschwisterteam sein, das sich mit Angeboten wie z.B. Geschwisterkindern um das Geschwisterkind kümmert. Spieltherapie einzeln oder in der Gruppe, Gesprächstherapie, Veranstaltungen wie „Geschwisterwochenende“, Kurse, Tagesausflüge oder andere Freizeitaktivitäten, bei denen das Geschwisterkind einmal im Mittelpunkt steht.

Das Verhältnis zum freien Ermessen der Gemeinde, zu den Finanzen, zum Verstoß gegen das Gesetz über Kindergesundheit und -betreuung.

  1. Die Rechte im Gesundheits- und Betreuungsdienstgesetz für Kinder müssen Vorrang vor dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts der Gemeinde haben. Dies liegt daran, dass es für Kinder mit komplexen Gesundheitsbedürfnissen notwendig ist, diese angemessen abzudecken. Es liegt nicht bei der Gemeinde, die für diese Kinder zuständig ist, und sollte daher nicht die Möglichkeit haben, allein zu beurteilen, welche Maßnahmen/Dienstleistungen sie für das Kind als angemessen erachtet.  
  1. Die Finanzen können nicht als Ablehnungsgrund für die Organisation von Gesundheits- und Pflegehilfen für Kinder herangezogen werden. (Die Gemeinde kann eine staatliche Erstattung beantragen, wenn die Ausgaben die Erstattungsgrenze für besonders ressourcenintensive Nutzer überschreiten.)
  1. Die Rückerstattung muss „vermerkt“ sein und direkt an die Abteilung gehen, die die Leistung für das Kind erbringt.
  1. Verstöße gegen Abschnitte des Children's Health and Care Services Act können vom Bezirksgouverneur mit einer Geldstrafe belegt werden. 

Die Löwenmütter fordern, dass dem Fachgesundheitsdienst Mittel für die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Zusatzaufgaben zur Verfügung gestellt werden. 

Wir sind uns darüber im Klaren, dass es auch bei anderen Gesetzestexten kleinen Anpassungsbedarf geben wird, damit die Gesetzestexte nicht widersprüchlich sind.  

Mit freundlichen Grüßen 

Nina Bakkefjord, im Namen des Vorstands der Løvemammaene.

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