Neuigkeiten zum Pflegegeldprogramm

Die Löwinnen wurden kürzlich über Änderungen und Klarstellungen bezüglich der Kinderbetreuungsbeihilfe informiert. Wir erhalten viele Anfragen von Eltern, deren Anträge abgelehnt oder deren Anträge strengeren Prüfungen unterzogen wurden. Hier versuchen wir zu erklären, was genau gilt.

Wir haben NAV und das Ministerium für Arbeit und soziale Integration kontaktiert und Antworten bezüglich der neuen Praxis erhalten, wonach NAV Anträge ablehnt, wenn Kinder keine aktive Nachsorge im spezialisierten Gesundheitsdienst erhalten.

NAV stellt fest, dass vermehrt ärztliche Atteste von Fachärzten eingehen, deren Kinder nicht mehr behandelt werden und bei denen der behandelnde Arzt seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hatte. Nach Ansicht von NAV liefern diese Atteste keine ausreichend aktuellen und objektiven Informationen über den Zustand des Kindes. Um den Anspruch auf Pflegegeld – insbesondere über einen längeren Zeitraum – beurteilen zu können, ist NAV daher der Ansicht, dass der Facharzt tatsächlich in die Behandlung des Kindes eingebunden sein muss. Aus diesem Grund hat NAV seine Praxis verschärft und verlangt nun, dass das Kind in der Nachsorge des Facharztes betreut wird, damit das ärztliche Attest gültig ist. Diese Praxis wurde in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Soziale Integration präzisiert und wird durch Urteile des Sozialgerichts vom Herbst 2025 gestützt. In diesen Urteilen stellt das Sozialgericht fest, dass das Kind in der Nachsorge des Facharztes betreut werden muss, damit die Eltern Anspruch auf Pflegegeld haben. Diese Feststellung basiert auf der Vorarbeit und der bisherigen Rechtsprechung.

Anforderungen an die Nachsorge in spezialisierten Gesundheitsdiensten

Um Anspruch auf Pflegegeld zu haben, muss das Kind an einer Krankheit oder einem Leiden leiden, das so umfangreich/schwerwiegend ist, dass spezialisierte Gesundheitsdienste in Anspruch genommen werden oder wurden.

Es ist wichtig zu wissen:

  • Das Gesetz schreibt nicht vor, dass das Kind in aktive Behandlung die ganze Zeit.
  • Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der spezialisierte Gesundheitsdienst in irgendeiner Form beteiligt ist.
  • Das ärztliche Attest muss auf dem neuesten Stand sein, auf tatsächlichen Kenntnissen über das Kind beruhen und dieses genau beschreiben. aktuell die Notwendigkeit von Aufsicht und Betreuung.
  • Wenn das Kind vollständig entlassen wurde und keine weiteren Untersuchungen oder Nachuntersuchungen geplant sind, kann NAV den Antrag ablehnen.

Das Sozialgericht hat Folgendes festgestellt:

  • Eine Unterbrechung der Nachsorge (zum Beispiel während des Wartens auf eine neue Überweisung) führt nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs auf Pflegegeld.
  • NAV darf eine Ablehnung nicht allein deshalb ablehnen, weil das Kind derzeit keine aktive Behandlung erhält.
  • Gleichzeitig schwächen fehlende oder veraltete Nachuntersuchungen die Beweiskraft des ärztlichen Attests.

Die Notwendigkeit der kontinuierlichen Überwachung und Betreuung

Um Kinderbetreuungsleistungen zu erhalten, muss das Kind ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen.

Das bedeutet:

  • Das Kind darf nicht über längere Zeiträume allein gelassen werden.
  • Aufgrund der Erkrankung ist die Anwesenheit der Eltern einen Großteil der Zeit erforderlich.

Wichtige Klarstellung:

  • Der Bedarf muss nicht rund um die Uhr bestehen.
  • Es mag ausreichen, dass das Kind tagsüber beaufsichtigt werden muss, nachts jedoch nicht.
  • Es kann auch Zeiträume oder einzelne Tage geben, an denen der Bedarf besonders groß ist (zum Beispiel während einer Untersuchung/Behandlung).

Wenn der Bedarf jedoch nur situationsbedingt ist, ist die Bedingung nicht erfüllt. Beispiele für situationsbedingte Betreuung/Pflege sind Hilfe bei Mahlzeiten, kurze Unterstützungsphasen oder regelmäßige Nachsorge, wie sie viele Eltern ihren gesunden Kindern zukommen lassen.

In Rundschreiben r00-09 gemäß der Bestimmung «Das Bedürfnis des Kindes nach ständiger Aufsicht und Betreuung», Folgendes wird festgestellt:

«Wenn der Bedarf an Aufsicht und Betreuung situationsbedingt ist, ist die Bedingung nicht erfüllt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Kind nur Hilfe beim Frühstück oder anderen Mahlzeiten benötigt.» 

Das Sozialgericht hat klargestellt:

  • Es muss ausdrücklich dokumentiert werden Wobei das Kind Hilfe benötigt, wie oft Und Warum.
  • Vorbereitung allein (in der Nähe zu sein oder verfügbar zu sein) ist nicht unbedingt ausreichend.

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