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Schulbeginn verschoben

Normalerweise beginnen Kinder im Herbst des Jahres, in dem sie sechs Jahre alt werden, mit der Schule, in bestimmten Fällen können für einige Kinder jedoch Ausnahmen gemacht werden. Es ist die Aufgabe der Gemeinde, darüber zu entscheiden, indem sie beschließt, den Schulbeginn um ein Jahr zu verschieben. Der Pädagogisch-Psychologische Dienst (PPT) muss im Antrag ein Gutachten vorlegen und die Zustimmung der Eltern einholen. Ergibt das Gutachten, dass Zweifel daran bestehen, ob das Kind in seiner Entwicklung weit genug fortgeschritten ist, um im ursprünglich vorgesehenen Jahr eingeschult zu werden, hat das Kind das Recht, den Schulbeginn um ein Jahr verschieben zu lassen, wenn dies gewünscht wird der Eltern. Wenn sich die Kita nicht sicher ist, ob das Kind in seiner Entwicklung weit genug fortgeschritten ist, kann sie von sich aus das Thema des verspäteten Schulstarts bei den Eltern ansprechen. Es sind aber immer die Eltern, die darüber entscheiden, ob ein Antrag auf einen späteren Schulbeginn gestellt werden soll oder nicht.  

Sollten Kindergarten und Eltern über einen verspäteten Schulbeginn nachdenken, empfiehlt es sich, dies spätestens im November des Jahres vor der Einschulung des Kindes anzusprechen. Beginnen Sie rechtzeitig! Das Verfassen eines Gutachtens bei PPT kann lange dauern, das sollten Sie im Hinterkopf behalten. Der Kindergarten muss daran denken, bei der Kindergartenaufnahme im März einen Platz für das Kind zu reservieren, auch wenn nicht bekannt ist, ob dem Antrag auf einen späteren Schulbeginn stattgegeben wird oder nicht.

Kindergarten 

Bei Fragen zu einem verspäteten Schulbeginn muss sich das Personal im Kindergarten immer zunächst an die Leiterin der Sonderpädagogik wenden. Der Verantwortliche kann dann eine interne Besprechung einberufen, an der sowohl das PPT als auch das Sonderpädagogikteam für Vorschulkinder teilnehmen. Kommen die Fachkräfte um das Kind zu dem Schluss, dass ein späterer Schulstart in Betracht gezogen werden sollte, ist es wichtig, vor der Kontaktaufnahme mit den Eltern Folgendes zu besprechen: 

  • Kriterien, die die Grundlage für die Beurteilung eines verspäteten Schulbeginns bilden. 
  • Das Schulangebot für Kinder, die in die Schule kommen. 
  • Angepasstes Trainingsangebot für das jeweilige Kind. 

Sonderpädagogisches Team für Vorschulkinder 

  • Fragen zum verspäteten Schulbeginn muss der Sonderpädagoge intern beim Fallmanager der PPT stellen. Dies sollte im Vorfeld von Gesprächen mit den Eltern erfolgen. 

PPT

PPT kann in Eigeninitiative und in Zusammenarbeit mit Eltern und anderen beteiligten Fachkräften Fragen zum verspäteten Schulbeginn beurteilen. PPT ist für die Beratung zu den Alternativen zuständig, damit Eltern eine gute Entscheidungsgrundlage haben. 

Wie bewerbe ich mich?

Eltern, die den Schulbeginn ihres Kindes verschieben möchten, müssen sich schriftlich an PPT wenden und um ein Gespräch und eine eventuelle Beurteilung des Kindes bitten. Mit Zustimmung der Eltern kann auch der Kindergarten für diese Befragung zuständig sein. Nach einer Begutachtung kann ein schriftlicher Antrag auf einen späteren Schulbeginn mit einem Gutachten als Anlage an das Kinderentwicklungsamt der jeweiligen Gemeinde (kann in verschiedenen Gemeinden unterschiedliche Bezeichnungen haben) gestellt werden. Bewerbungsschluss ist in der Regel der 15. Januar desselben Jahres. Kontaktieren Sie PPT oder den Kindergarten für weitere Ratschläge und Anleitungen.

Rechtliche Grundlage

Bildungsgesetz §§ 1-2 und 2-1Der dritte Absatz bezieht sich auf den verspäteten Schulbeginn. Gemäß § 1-2 ist die Ausbildung an die Fähigkeiten und Voraussetzungen des einzelnen Studierenden anzupassen. In Abschnitt 2-1 heißt es: 

[…] Die Grundschulausbildung muss in der Regel bis zu dem Kalenderjahr dauern, in dem das Kind das 6. Lebensjahr vollendet. Bestehen nach fachkundiger Beurteilung Zweifel darüber, ob das Kind in seiner Entwicklung so weit fortgeschritten ist, dass es in die Schule aufgenommen werden kann, hat das Kind auf Antrag der Eltern das Recht, den Schulbeginn um ein Jahr zu verschieben. Nach fachkundiger Begutachtung und mit schriftlicher Zustimmung der Eltern kann die Gemeinde in besonderen Fällen beschließen, den Schulbeginn um ein Jahr zu verschieben. 

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