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Organisierter Schultransport

Schüler können Anspruch auf eine kostenlose Beförderung zur Schule haben, entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Taxi. Liegt eine Krankheit und/oder eine Funktionsbehinderung des Schülers vor, besteht ggf. Anspruch auf eine individuell organisierte Schülerbeförderung. Dieses Recht ist berechtigt Bildungsgesetz § 7-3.

Individuell zusammengestellter Schülertransport

Dem Schüler muss eine Mitfahrgelegenheit auf Basis des Fahrplans angeboten werden und Schüler und Eltern vereinbaren feste Abhol- und Bringzeiten. Dies gilt auch für Studierende, die einen flexiblen Stundenplan haben. Änderungen, die sich aufgrund eines neuen Stundenplans ergeben, müssen direkt von der Schule dem Träger gemeldet werden. Wenn die Eltern ein Kind gemeinsam betreuen, hat der Schüler Anspruch auf einen Schulbus mit beiden Elternteilen. Sie haben keinen Anspruch auf einen Schulshuttle zwischen den Wohnorten Ihrer Eltern. 

Wer kann bekommen?

  • Auch Schüler mit einer Funktionsbehinderung oder einer vorübergehenden Krankheit oder Verletzung haben Anspruch auf eine kostenlose Schulbeförderung, unabhängig von der Entfernung zur Schule. 
  • Auch Schüler mit funktionellen Einschränkungen oder einer vorübergehenden Verletzung haben Anspruch auf den Transport zum und vom Hort, unabhängig von der Entfernung zur Schule (gilt nicht in den Ferien). 
  • Darüber hinaus haben Schülerinnen und Schüler bei Bedarf Anspruch auf eine Begleitperson und auf die erforderliche Aufsicht, wenn zwischen Schultransport und Unterrichtsdienst eine Wartezeit besteht. Dies gilt auch für Schüler, die das außerschulische Angebot nutzen.

Wie bewerbe ich mich?

Es sind die Eltern, die den Schülertransport beim Schulbüro beantragen. Sie können auch die Schule um Hilfe bitten, da viele Schulen hierfür Verfahren haben. Auf den Internetseiten der meisten Kommunen gibt es ein Antragsformular. In der Regel ist ein Nachweis über die Notwendigkeit eines Sondertransportes in Form eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Tipps

In der ärztlichen Bescheinigung sollte angegeben werden, ob eine Begleitperson erforderlich ist, ob der Schüler ein eigenes Auto/Taxi benötigt, ob ein Rollstuhlwagen erforderlich ist, ob regelmäßige/wenige Fahrer vorhanden sind und ob weitere besondere Überlegungen für den Schüler zu berücksichtigen sind. Bei der Beantragung einer Mitfahrgelegenheit zu/von unterschiedlichen Adressen, an denen sich die Eltern die Betreuungsverantwortung teilen, ist zu dokumentieren, wie die Betreuungsverantwortung geregelt ist.

Beschweren

Gegen Entscheidungen zur Schulbeförderung/-verweigerung können der Schüler oder die Eltern Berufung einlegen. Die Beschwerde ist an die Person zu richten, die die Entscheidung getroffen hat. Der Staatsverwalter wird als Berufungsinstanz in Grundschulen fungieren, während der Bezirksrat als Berufungsinstanz in weiterführenden Schulen fungiert.

Gesetze und Richtlinien

Der Anspruch auf Schülerbeförderung ist geregelt in: 
Das Bildungsgesetz

Dieses Rundschreiben informiert über die Regelungen zum kostenlosen Schultransport:
Udir – Das Recht auf eine Fahrt

Interpretationserklärung zu Transport, Reisebegleitung und Aufsicht:
Udir – Verantwortung für Transport, Reisebegleitung und Aufsicht

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