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Unterstützungsgeld

Pleiebehov døgnklokke nav

Hilfegeld ist Geld, das Sie von NAV erhalten können, wenn Sie ein Kind mit einer Krankheit oder einer Funktionsbehinderung haben, das viel Pflege, Fürsorge und Hilfe benötigt. Die Hilfe muss privat und dauerhaft sein. 

Unter Betreuung versteht man die gesamte Zeit, die das Kind für Medikamente, Bewegung, Bewegung, Stimulation, Training, Bewältigung des Alltags usw. aufwendet. Unter Aufsicht versteht man die gesamte Zeit, in der das Kind von jemand anderem begleitet werden muss, weil es nicht allein sein kann. Dies gilt sowohl für psychische als auch für somatische (körperliche) Erkrankungen und funktionelle Variationen. 

Privat bedeutet, dass die Pflege oder Aufsicht durch Privatpersonen erfolgt, beispielsweise Eltern, Pflegeeltern, Großeltern oder andere Angehörige und Betreuer.

Mit langfristig ist gemeint, dass die Hilfsbedürftigkeit mindestens 2-3 Jahre andauern muss, aber auch kurzfristig, aber Erkrankungen mit bekanntem Verlauf wie z.B. Krebs ist qualifiziert.

Der Nutzen muss alle kompensieren Extra Zeit Es wird für Betreuungs- und Aufsichtsbedürfnisse des Kindes verwendet, die über das für das Alter des Kindes normale Maß hinausgehen.

Hier sind drei einfache Beispiele:

  • Helfen Sie einem 5-jährigen Kind, Schuhe anzuziehen und Schnürsenkel zu binden:
    Die meisten Kinder im Alter von 5 Jahren benötigen dabei Hilfe und es handelt sich daher nicht um einen zusätzlichen Betreuungsbedarf.
  • Einem 5-jährigen Kind beim Anziehen von Orthesen und Spezialschuhen helfen:
    Dies ist für körperlich gesunde Kinder im gleichen Alter nicht „normal“ und man kann nicht erwarten, dass ein 5-Jähriger mit funktionellen Variationen alleine damit klarkommt. Es handelt sich daher um einen zusätzlichen Pflegebedarf.
  • Helfen Sie einem 12-jährigen Kind, Schuhe anzuziehen und Schnürsenkel zu binden:
    Es wird erwartet, dass körperlich gesunde Kinder im Alter von 12 Jahren in der Lage sind, ihre Schuhe selbst anzuziehen und zu binden, was als zusätzlicher Pflegebedarf gilt.

Das Betreuungsgeld bemisst sich daher nach der Zeit, die für die Betreuung und Betreuung aufgewendet wird, und danach, wie diese im Vergleich zu gleichaltrigen, gesunden Kindern aufgewendet wird.

Z.B. Dann erhalten ein Kind im Alter von 1 Jahr und ein Kind im Alter von 11 Jahren mit genau demselben Betreuungsbedarf völlig unterschiedliche Sätze.

Ein gesundes 1-jähriges Kind muss Hilfe beim Essen, auf die Toilette gehen, duschen, sich ausziehen und anziehen, von A nach B kommen usw., während von einem gesunden 11-jährigen Kind erwartet wird, dass es dies alleine schafft. Daher wird in der Praxis davon ausgegangen, dass der Pflegebedarf bei 11-Jährigen deutlich größer ist als bei 1-Jährigen, auch wenn dies theoretisch derselbe ist.

Dennoch tendiert NAV dazu, nicht alle Variablen innerhalb eines Pflegebedarfs zu bewerten, daher kann es sinnvoll sein, Folgendes zu beachten:

Ja, ein gesundes 1-jähriges Kind braucht Hilfe beim Essen. Dennoch benötigt ein gesundes 1-jähriges Kind weder einen Nasenschlauch noch einen Bauchnabel, keine Hilfe beim Herausholen medizinischer Geräte, die an eine Ernährungspumpe angeschlossen werden müssen, keine Messung der Sondenernährung oder das Waschen der medizinischen Geräte nach Gebrauch. Ein gesundes 1-jähriges Kind benötigt auch keine Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten, bei der Vorbeugung/Ausspülung von Erbrechen, bei der Motivation zum Essen oder beim Trost nach dem Erbrechen. All dies weicht vom „Normalen“ ab und gilt als zusätzlicher Pflegebedarf.

Mit anderen Worten: Jeder zusätzliche Zeitaufwand für Pflege und Betreuung ist relevant!

Das Kind erhält hierfür keine Leistungen

  • praktische Hilfe wie Kochen, Putzen, Waschen oder Einkaufen
  • Hilfe, wenn andere öffentliche Stellen dies übernehmen, z.B. BPA, häusliche Pflege
  • Verarbeitung durch professionelle Anbieter personenbezogener Dienstleistungen, z.B. verschiedene Arten von Therapeuten 

Einschätzung des Hilfebedarfs

Der Hilfebedarf muss mindestens dem Tarif 1 entsprechen, also ca. 2-2,5 Stunden Hilfe pro Woche. Besteht bei dem Kind ein wesentlich größerer Pflege- und Betreuungsbedarf, als der Regelbeihilfesatz (Satz 1) abdeckt, kann das Kind einen erhöhten Betreuungszuschuss (Satz 2, 3 oder 4) erhalten.

Die folgenden Beschreibungen stammen aus dem Rundschreiben zu den Sozialversicherungsleistungen und zeigen, welche Grundlagen die NAV bei der Beurteilung des Antrags zugrunde legt.

Satz 1
„Der Betreuungs- und Betreuungsbedarf muss so umfassend sein, dass er die Grundlage für eine Vergütung bildet, die mindestens dem Hilfeleistungssatz entspricht.“ Das entspricht in etwa den jährlichen Kosten für 2 - 2 1/2 Stunden Hilfe pro Jahr Woche."

Satz 2
„Bei körperlichen und geistigen Behinderungen mittlerer Schwere kann der erhöhte Hilfeleistungssatz 2 zur Anwendung kommen. Das Kind muss im Zusammenhang mit alltäglichen Aufgaben, wie z.B. dem Gehen, Pflege und Aufsicht benötigen. persönliche Hygiene, in Esssituationen und aufgrund von Gehschwierigkeiten. Gleiches gilt in Fällen, in denen das Kind im Freien beaufsichtigt werden muss. Dies gilt zum Beispiel für Kinder mit Sinnesstörungen, Bewegungsschwierigkeiten und Kinder mit Krankheiten, die das Risiko von Anfällen oder aktiven Krankheitsausbrüchen bergen, sowie bei geistiger Behinderung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind Bildung, Ausbildung oder Behandlung benötigt. Das Ausmaß des Hilfebedarfs muss relativ groß sein, es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Kind auf eine ständige Betreuung rund um die Uhr angewiesen ist.“

Satz 3
„Für die Gewährung des erhöhten Hilfeleistungssatzes 3 muss das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit relativ erheblich sein.“ Die Funktionsfähigkeit des Kindes ist meist so stark eingeschränkt, dass die Betreuung des Kindes die Betreuungsperson daran hindert, andere notwendige, alltägliche Aufgaben zu erfüllen, und der Hilfebedarf des Kindes ist meist so groß, dass er über das hinausgeht andere Aufgaben der Familie.
Dies kann der Fall sein, wenn das Kind teilweise bettlägerig ist und wenn im Zusammenhang mit alltäglichen persönlichen Aufgaben Pflege und Aufsicht erforderlich sind. Gleiches gilt für Fälle, in denen tagsüber eine umfassende Aufsicht erforderlich ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass eine Überwachung rund um die Uhr erforderlich ist. Dies gilt sowohl für körperliche als auch für geistige Behinderungen. Beispiele können Verhaltensstörungen sein, die zu erheblichen Interaktionsproblemen mit anderen Menschen, Hyperaktivität und geistiger Behinderung führen. Das Gleiche gilt für Krankheitszustände, bei denen das Risiko von Krankheitsausbrüchen mit schwerwiegenden Folgen und Krämpfen besteht, die zu Verletzungen des Kindes führen können.“

Satz 4
„Für den Anspruch auf eine erhöhte Hilfeleistung nach dem Höchstsatz muss der Gesundheitszustand des Kindes so beschaffen sein, dass die Hilfebedürftigkeit den Alltag der hilfebedürftigen Person weitgehend beherrscht.“ Dies kann der Fall sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Kindes erheblich eingeschränkt ist oder wenn das Kind an einer sehr schweren Krankheit leidet oder wenn die Erkrankung des Kindes so ausgeprägt ist, dass es zu kritischen Situationen kommen kann. Gleiches gilt für eine erhebliche geistige Behinderung. In diesen Fällen muss das Kind nahezu kontinuierlich beaufsichtigt werden. Dies kann der Fall sein, wenn eine umfassende Überwachung erforderlich ist, um Krankheitsausbrüche mit schwerwiegenden Folgen zu vermeiden. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Kind bettlägerig ist.“

Gut zu wissen

  • Um Hilfe beantragen zu können, darf das Kind nicht schwer erkrankt sein, jedoch aufsichts- und pflegebedürftig sein sein Gesundheitszustand – d. h. dass das Kind Hilfe bei persönlichen Aufgaben benötigt, die körperlich gesunde Kinder nicht benötigen. 
  • Die Bearbeitungszeit für Assistenzleistungen ist in der Regel recht lang und beträgt ca. 4 Monate
  • Sie können für einige Monate eine Erstattung erhalten, wenn in dieser Zeit auch die Hilfebedürftigkeit bestand.
  • Es gibt keine Begrenzung, wie lange das Kind Unterstützungsbeihilfe erhalten kann, jedoch kann sich der Unterstützungsbedarf ändern und wenn das Kind 18 Jahre alt wird, sinkt die Unterstützungsbeihilfe automatisch auf Satz 1, unabhängig vom vorherigen Satz.
  • Sie können wählen, ob die Leistung auf das Konto des Kindes oder auf das Konto der Eltern ausgezahlt werden soll.
  • Die Leistung stellt kein Urlaubsgeld dar und wird nicht besteuert. 

Bewerbungsprozess

Der Antrag ist auf den Namen des Kindes zu stellen.

Beides könnt ihr digital bewerben unter Navigationsnr und in Papierform per Post. 

Du brauchst nicht für den Antrag ein ärztliches Attest einzuholen. Sie müssen lediglich angeben, welcher Arzt (oder welche Ärzte) das Kind behandelt, und die Adresse des Arztes (Krankenhaus, Abteilung, Praxis) angeben. Geben Sie alle relevanten Ärzte an, die Ihr Kind betreuen und behandeln, sofern es mehrere in unterschiedlichen Fachbereichen gibt. 

Sie werden von NAV unterwegs benachrichtigt, wenn Sie Informationen im Antrag dokumentieren müssen.

Beratung zum Inhalt der Bewerbung

  • Beginnen Sie immer mit der schlimmste Tag zum Kind.
  • Runden Sie die Zeit IMMER auf!
    Wenn Sie die gesamte Inhalationszeit auf 15 Minuten schätzen, runden Sie auf 20 Minuten auf. Der NAV subtrahiert/unterschätzt immer den Bedarf.
  • Holen Sie sich die ganze Zeit! Jede Minute zählt. 1 Minute hier und 1 Minute da kann der Unterschied zwischen Satz 2 und Satz 3 sein.
    Beispiel: Das Kind muss inhaliert werden. Obwohl die Inhalation selbst nur wenige Minuten dauert, ist es wichtig, die darüber hinausgehende Zeit einzubeziehen. Sie verbringen Zeit damit, die Ausrüstung und Medikamente zu finden und vorzubereiten. Sie verbringen auch gerne Zeit damit, das Kind zu motivieren/zu trösten und anschließend die Ausrüstung zu waschen, zu trocknen und einzupacken.
  • Schreiben Sie das Tagesrad. Laden Sie unten verschiedene Beispiele zum Ausfüllen der 24-Stunden-Uhr herunter. Wir haben Ihnen auch eine leere Vorlage beigefügt, die Sie zum Ausfüllen verwenden können.

Neufestsetzung der Hilfeleistung

Bei der Neufestsetzung der Assistenzleistungen obliegt der NAV bei der Einholung eines ärztlichen Attestes Ermessen. Das bedeutet, dass es nicht immer notwendig sein wird, ein neues ärztliches Attest einzuholen. Dies gilt insbesondere für schwerwiegende und unheilbare Erkrankungen. NAV muss auch prüfen, ob in anderen Fällen ein ärztliches Attest vorliegt, das verwendet werden kann.
Die NAV kann bei der Nachprüfung keine strengeren Anforderungen an die Dokumentation stellen, als dies bei der Bearbeitung des ursprünglichen Antrags auf Unterstützungsleistung der Fall war.
Gut zu wissen ist auch, dass NAV die Beweislast trägt. Das bedeutet, dass nicht die Eltern nachweisen müssen, dass das Kind weiterhin Anspruch auf Hilfeleistung hat, sondern die NAV, die nachweisen muss, dass eine Änderung der Hilfebedürftigkeit eingetreten ist, wenn sie glaubt, den Satz ändern oder die Hilfe einstellen zu können Nutzen.

Wann endet die Unterstützungsbeihilfe?

Wenn das Kind stirbt, entfällt die Unterstützungsleistung. Eine Ausnahme bilden Kinder, die seit mindestens 3 Jahren erhöhtes Unterstützungsgeld (Satz 2, 3 oder 4) beziehen. Nach dem Tod des Kindes erhalten Sie dann für weitere 3 Monate Unterstützungsgeld.

Sie sind auch verpflichtet, NAV zu benachrichtigen, wenn sich etwas ändert, z.B. ob das Kind weniger Hilfe benötigt oder sich erholt.

Relevante Informationen und Gesetze

Anmeldeformular

Wetten

Folketrygden

Kreisförmig

Wichtige Auszüge aus dem Gesetzestext/Rundschreiben:

§ 6-4 vierter Absatz – Betreuungsbedarf von Kindern

„In der Regelung wird klargestellt, dass der Betreuungs- und Betreuungsbedarf von Kindern größer sein muss als der Hilfebedarf, den auch gesunde Kinder haben.“ Die Bedürfnisse von Kindern nach Hilfe ändern sich ständig. Um das Ausmaß des besonderen Hilfebedarfs zu klären, muss der Hilfebedarf des Mitglieds mit dem Hilfebedarf gleichaltriger Kinder verglichen werden.

Alle Kinder brauchen Aufsicht und Fürsorge. Kleine Kinder haben einen großen Bedarf an Hilfe, der jedoch mit zunehmendem Alter abnimmt. Für den Anspruch auf Hilfeleistung kann keine niedrigere Altersgrenze festgelegt werden. Wann die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfeleistung vorliegen, hängt vom Ausmaß der Funktionsvariation und dem Ausmaß der Hilfebedürftigkeit im Vergleich zur Hilfebedürftigkeit gesunder gleichaltriger Kinder ab.

Manche Kinder werden mit einer Krankheit, Verletzung oder Funktionsstörung geboren, die zu einem so großen Hilfebedarf führt, dass sie von Anfang an Anspruch auf Hilfeleistung haben. Gemäß den Bestimmungen zum Inkrafttreten und Auszahlungstermin wird die Leistung ab dem Ersten des Geburtsmonats bzw. des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt und ab dem Ersten des Folgemonats ausgezahlt.

Bei bestimmten Erkrankungen/Funktionsstörungen ist in der Praxis eine obere Altersgrenze für den Anspruch auf Assistenzleistung festgelegt. Dies gilt in den Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass das Kind in diesem Alter so weit selbständig geworden ist, dass das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit nicht mehr ausreicht, um die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfeleistung, z.B. Dies gilt für Diabetes mellitus. Ausnahmen von dieser Praxis sind nach individueller Prüfung möglich.“

Was bedeutet „deutlich größer“?

„Für den Anspruch auf das erhöhte Hilfeleistungsgeld ist es erforderlich, dass der Versicherte ein deutlich höheres Betreuungs- und Pflegebedürfnis hat, als es den Anspruch auf das ordentliche Hilfeleistungsgeld begründet.“ Die zu erfüllenden medizinischen Voraussetzungen sind die gleichen wie bei der Hilfsleistung und der Grundleistung, vgl. die Ausführungen zu § 6-2. Allerdings muss die durch die Behinderung bedingte Gesamtpflegelast und der damit verbundene tatsächliche Arbeitsaufwand deutlich höher ausfallen als bei der gewöhnlichen Assistenzleistung.

Der zusätzliche Zeitaufwand für die verschiedenen Aufsichts- und/oder Pflegefunktionen kann als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Größe des Pflegebedarfs herangezogen werden. Die norwegische Direktion für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass der Aufsichts- und Betreuungsbedarf, umgerechnet in zusätzlichen Zeitaufwand, d Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung deutlich über dem Betrag liegt, der den Anspruch auf eine gewöhnliche Unterstützungsleistung begründet. Wenn die zusätzlich aufgewendete Zeit, zuzüglich der Abzüge für angemessene Hilfe von Familienangehörigen, einen solchen Umfang erreicht, gelten die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine erhöhte Hilfeleistung als erfüllt. Bei der Ermittlung des zusätzlichen Zeitaufwands ist nicht nur der angegebene Zeitaufwand zu berücksichtigen. Lediglich die aufgrund der Funktionsvariation erforderliche und angemessene Mehrzeit ist zu berücksichtigen, vgl. Ausführungen zu § 6-4. Der angegebene Zeitaufwand ist daher mit einem aufgrund der medizinischen und sozialen Informationen als sinnvoll erscheinenden Mehrverbrauch zu vergleichen – und ggf. entsprechend zu korrigieren.“

Besondere Pflegebedürfnisse:

  • Unfähigkeit, sich zu bewegen, mangelnde Kontrolle über natürliche Funktionen (vollständige oder teilweise Inkontinenz), Unfähigkeit zu essen, sich an- und auszuziehen, tägliche persönliche Hygiene usw. 

Besondere Aufsichtsbedürfnisse:

  • Unfähigkeit, in verschiedenen Situationen ohne Aufsicht zurechtzukommen, z.B. draußen, drinnen, Tag oder Nacht, Tag und Nacht.
  • Unfähigkeit, sich bei behandlungsbedürftigen Veränderungen des Krankheitsbildes zu äußern (gilt insbesondere für Hirnschäden, die zu epileptischen Anfällen und Stoffwechselerkrankungen geführt haben, z. B. Diabetes), was am häufigsten bei Kleinkindern/Säuglingen auftritt. 

Besonderer Schulungs-/Schulungs- oder Behandlungsbedarf:

  • Unfähigkeit, normale Aktivitäten und Fähigkeiten intellektueller oder praktischer Natur zu erwerben.

Wie sehr binden die Pflege- und Aufsichtsaufgaben die Pflegeperson?

Inwieweit die Betreuungsperson an die Betreuungs- und Aufsichtsaufgabe gebunden ist, hängt maßgeblich von der Art und dem Grad der funktionellen Variation ab und steht in der Regel im Verhältnis zum Grad und Ausmaß der Erkrankung bzw. der Erkrankung funktionale Variation.

In manchen Fällen kann der Grad der Bindung größer sein als das, was die Funktionsvariation oder die Krankheit sofort vermuten lässt. Dies gilt zum Beispiel für im Falle einer Stoffwechselerkrankung wie z Diabetes mellitus, Epilepsie und andere Krankheiten, bei denen es zu Anfällen oder einer schnellen Verschlechterung des Zustands kommen kann und ein schnelles Eingreifen/Behandlung erforderlich ist. Der Betreuer ist oft sehr eingeschränkt, da es schwierig ist, von jemand anderem als nahen Angehörigen Entlastung zu bekommen.

Darüber hinaus kann dies auf ältere Kinder und Jugendliche mit scheinbar „geringfügigen“ somatischen und/oder psychischen Behinderungen zutreffen, die dazu führen, dass sie Schwierigkeiten haben, Freundschaften zu schließen, weil sie nicht an normalen Aktivitäten eines Jahrgangs teilnehmen können. In diesen Fällen müssen die Eltern die Freizeitaktivitäten des Kindes/Jugendlichen in einem ganz anderen Umfang gestalten bzw. gestalten, als dies bei gleichaltrigen Jugendlichen üblich ist. In solchen Situationen liegt ein erhebliches Maß an Bindung vor, das bei der Gesamtbeurteilung des Ausmaßes der Hilfebedürftigkeit hervorzuheben ist.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass es auch andere Bedingungen wie z.B. soziale, wirtschaftliche und Lebensbedingungen/Zugang zu Behandlungseinrichtungen, die sich auf die Belastung durch die Pflege auswirken und wie stark die Pflegekraft durch die Aufgabe gebunden ist. Solche Bedingungen werden weiter unten besprochen.“

Soziale Umstände

„Auch wenn zwei Kinder aufgrund einer Behinderung annähernd den gleichen Pflegebedarf haben, kann die Pflegebelastung aufgrund unterschiedlicher sozialer Verhältnisse dennoch unterschiedlich ausfallen.“ Als Beispiel kann genannt werden, wenn die Aufsicht und/oder Betreuung überwiegend durch einen Elternteil erfolgt. Dies kann der Fall sein, wenn der andere Elternteil berufsbedingt selten zu Hause ist oder wenn die Person, die das Kind betreut, alleinerziehend ist. Unterschiede in den Wohnverhältnissen, der Kommunikation, der Nähe zu Behandlungseinrichtungen und kommunalen Hilfseinrichtungen, dem Angebot/Ausmaß von Unterstützungskontakten, Entlastungsangeboten usw. sind ebenfalls Faktoren, die sich auf die Pflegebelastung auswirken.

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