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Kinderkoordinator

Das Recht auf einen Kinderkoordinator besteht im Falle einer Krankheit, einer erworbenen Verletzung oder einer Funktionsstörung eines Kindes oder Jugendlichen. Es kann somatischer, psychischer, physischer, sozialer, kognitiver oder sensorischer Natur sein.

Ziel ist es, dass die Leistungsbedürfnisse der Familie, des Kindes und des Jugendlichen aufeinander abgestimmt werden und die Familie bei dieser Arbeit ausreichend Hilfe erfährt. 

Es ist etwas schwierig, die Begriffe Krankheit, Verletzung oder funktionelle Variation klar und eindeutig zu definieren. Eine konkrete Unterscheidung ist in der Praxis hier nicht erforderlich, da bei allen drei Möglichkeiten das Recht auf einen Kinderkoordinator besteht. 

Bedingungen

Die Gemeinde ist verpflichtet, einen Kinderkoordinator zu benennen Gesetz über Gesundheits- und Pflegedienste § 7-2 a. Familien hingegen haben danach Anspruch auf einen Kinderkoordinator Abschnitt 2-5 c des Patienten- und Benutzerrechtegesetzes Wenn:

  • Die Familie hat Kinder unter 18 Jahren oder erwartet ein Kind (schwanger oder im Adoptionsverfahren) 
  • mit schwerer Erkrankung, Verletzung oder Funktionsstörung
  • und die langfristige und komplexe oder koordinierte Gesundheits- und Pflegedienste sowie andere Sozialdienste benötigen

Es ist keine Bedingung, dass das Kind eine Diagnose erhalten hat. Es ist die Familie, die das Recht auf einen Kinderkoordinator hat.

Mit „schwer“ ist der Grad der negativen Auswirkungen gemeint, die die Krankheit, Verletzung oder Funktionsstörung auf den Gesundheitszustand und die Hilfsbedürftigkeit des Kindes oder Jugendlichen hat. Grundlage ist eine individuelle und konkrete fachliche Gesamtbeurteilung. Bei der Beurteilung geht es auch darum, zu berücksichtigen, wie kompliziert die Behandlung der Erkrankung ist oder welche Fachkenntnisse im Gesundheits- und Sozialwesen für die Behandlung der Erkrankung oder ihrer Folgen erforderlich sind. 

Mit Bedarf an „Gesundheits- und Pflegediensten und anderen Wohlfahrtsdiensten“ Es wird davon ausgegangen, dass das Kind oder der Jugendliche sowohl Gesundheits- und Pflegedienste als auch andere Sozialdienste benötigt. Sozialleistungen können beispielsweise NAV-Leistungen oder maßgeschneiderte Angebote im Kindergarten oder in der Schule sein. Der Bedarf an Dienstleistungen umfasst sowohl bereits gewährte als auch noch nicht gedeckte Dienstleistungsbedürfnisse. Voraussetzung ist also nicht, dass die Leistungen bereits beantragt oder bewilligt wurden, sondern dass ein Bedarf hierfür besteht. Dass der Bedarf langfristig sein muss, hat keine Begrenzung für die zukünftige Dauer und sollte nicht streng ausgelegt werden. Manche Menschen haben bei Übergängen ein besonderes Koordinationsbedürfnis, und dies kann dazu führen, dass in dieser Zeit ein Kinderkoordinator benötigt wird.

Die familiäre Situation, sozioökonomische Bedingungen oder sprachliche und kulturelle Barrieren können bei der Gesamtbeurteilung des Bedarfs des Kindes an komplexen oder koordinierten Dienstleistungen wichtig sein. Dies gilt sowohl für die Bedürfnisse des Kindes als auch für die gesamten Betreuungsaufgaben und -pflichten der Familie.  

Sie können der Gemeinde mündlich oder schriftlich mitteilen, dass Sie einen Kinderkoordinator wünschen.

Das Wohl des Kindes

Das Wohl des Kindes muss eine grundlegende Überlegung bei Handlungen und Entscheidungen sein, die Kinder betreffen. Dem Kind, dem Jugendlichen und der Familie muss bei der Beurteilung ihres Anspruchs auf einen Kinderkoordinator und bei der Zusammenarbeit mit dem Kinderkoordinator die Möglichkeit gegeben werden, ihre Bedürfnisse, Wünsche und Ansichten zum Ausdruck zu bringen. 

Dem Kinderkoordinator kommt eine zentrale Rolle dabei zu, sicherzustellen, dass das Kind, der Jugendliche und die Familie teilnehmen können und Informationen erhalten, wann Leistungen durchgeführt werden sollen. Der Kinderkoordinator hat seine Aufgaben gem. zu erfüllen die Regeln zur Vertraulichkeit und zur Einwilligung nach Aufklärung. Der Kinderkoordinator spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung eines guten und engagierten Kooperationsklimas, das von gegenseitigem Respekt im interdisziplinären Team rund um das Kind und die Familie geprägt ist. Zu den Aufgaben eines Kinderkoordinators gehört es, Folgendes sicherzustellen: 

  • Koordination des gesamten Leistungsangebots
  • die Verantwortung der Gemeinde für die notwendige Betreuung und Erleichterung für die Familie und das Kind in Form des Angebots bzw. der Erbringung von Gesundheits- und Pflegediensten und anderen Wohlfahrtsleistungen zu überblicken und aktiv dazu beizutragen, diese sicherzustellen,
  • dass die Familie und das Kind die notwendigen Informationen und eine ganzheitliche Beratung über die angebotenen Gesundheits- und Pflegeangebote erhalten
  • dass die Familie und das Kind die notwendigen Informationen und umfassende Beratung über andere Wohlfahrtsdienste und relevante Patienten- und Nutzerorganisationen erhalten, dass die Familie und das Kind bei ihrem Kontakt mit diesen beraten werden und dass die Kontaktaufnahme oder Überweisung an solche Dienste oder Organisationen erfolgt kommuniziert
  • Fortschritte in der Arbeit mit individueller Plan.

Der Kinderkoordinator hat die Befugnis zu entscheiden, was der einzelne Sozialdienst tun muss, damit das Leistungsangebot für die Familie und das Kind umfassend und koordiniert ist.

Der Kinderkoordinator kann beispielsweise klären, welche Informationen die einzelnen Sozialdienste untereinander geben müssen, an welchen Treffen sie teilnehmen müssen und wann sie die Dienste durchführen müssen, damit diese bestmöglich mit anderen Sozialdiensten koordiniert werden. Der Kinderkoordinator kann jedoch andere Sozialdienste nicht darüber informieren, welche Leistungen und welche Betreuung sie für das Kind, den Jugendlichen und die Familie erbringen sollen oder wie verschiedene Leistungen erbracht werden sollen.  

Die Aufgabe beinhaltet eine besondere Verantwortung für die Nachbereitung der Leistungen, um sicherzustellen, dass das Kind, der Jugendliche und die Familie die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Dies kann bedeuten, dass der Kinderkoordinator im Namen des Kindes, des Jugendlichen und der Familie Kontakt mit den Sozialdiensten aufnimmt, um zu klären, ob diese ausreichend beurteilt haben, welche Dienste angeboten werden könnten. Es kann auch relevant sein, laufende Fallmanagementprozesse im Hinblick auf die Beurteilung von Dienstleistungsbedürfnissen/-angeboten zu verfolgen oder festzustellen, ob weitere Unterlagen oder Informationen erforderlich sind, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können. Der Kinderkoordinator ist zusammen mit dem Rest des Teams in einer zentralen Position, um Veränderungen in den Bedürfnissen zu überwachen und eine treibende Kraft für notwendige Maßnahmen und Neubewertungen zu sein. Das bedeutet, dass Sie als Eltern nicht alles selbst verlangen oder die Initiative ergreifen müssen, alles selbst zu beantragen. Hierzu muss der/die Kinderkoordinator/in beitragen.

Auch die Sozialdienste haben Führungspflicht. Der Kinderkoordinator muss dafür sorgen, dass die Familie, das Kind und der Jugendliche mit den Inhalten der in Anspruch genommenen Leistungen vertraut sind und Hinweise zu den Angeboten und Lösungen erhalten, die sie auswählen bzw. beantragen können.

Sie können gleichzeitig Anspruch auf einen Koordinator des Gesundheits- und Pflegedienstes der Gemeinde (Kinderkoordinator oder Generalkoordinator) und des Fachgesundheitsdienstes (Generalkoordinator) haben. Koordinator im Fachgesundheitsdienst hat z.B. Verantwortung für die Koordination im Zusammenhang mit der Aufnahme ins Krankenhaus. Der Fachgesundheitsdienst ist nicht verpflichtet, einen Kinderkoordinator anzubieten. 

Recht auf Beschwerde 

Bei der Auswahl eines Kinderkoordinators wird keine individuelle Entscheidung getroffen. Allerdings muss die Gemeinde die Entscheidung über den Kinderkoordinator schriftlich treffen, zusammen mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Patient, Benutzer oder sein Vertreter, der der Meinung ist, dass das Recht auf einen Kinderkoordinator verletzt wurde, kann sich gemäß den Bestimmungen in an den Staatsverwalter wendenKapitel 7 des Patienten- und Benutzerrechtegesetzes.

Die Beschwerde kann Folgendes betreffen:  

  • Ablehnung eines Antrags auf einen Kinderkoordinator 
  • Wechsel oder Kündigung des Kinderkoordinators 
  • Nichterfüllung des Rechts auf einen Kinderkoordinator
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht zum ordentlichen Koordinator ernannt

Sehen Rundschreiben zum Patienten- und Benutzerrechtegesetz Kapitel 7 Weitere Informationen zu den Beschwerderegeln finden Sie hier. 

Siehe auch Betreuer für das Fallmanagement gemäß Gesundheits- und Pflegedienstgesetz Kapitel 4 über die Bearbeitung von Einsprüchen.

Nützliche Links und Gesetze

Der nationale Aufseher für Koordination, Zusammenarbeit und Kinderkoordinator kam am 15.09.22 und wurde am 11.04.23 überarbeitet.

Die Löwenmütter haben die Mängel im Leitfaden deutlich gemacht, und Sie können unseren Beitrag zur Überarbeitung des Leitfadens lesen Hier.

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