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Der Fachgesundheitsdienst

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In Norwegen haben wir vier regionale Gesundheitsorganisationen, die dafür verantwortlich sind, den Zugang der Bevölkerung zu den notwendigen spezialisierten Gesundheitsdiensten sicherzustellen.

Die vier Gesundheitsorganisationen sind

  • Gesundheit Südost RHF: Diejenigen, die für die Bevölkerung in Agder, Vestfold und Telemark, Viken, Oslo und Innlandet verantwortlich sind.
  • Gesundheitsweste RHF: Sie sind für die Bevölkerung in Rogaland und Vestland verantwortlich.
  • Gesundheit Zentralnorwegen RHF: Sie sind für die Bevölkerung in Møre og Romsdal und Trøndelag verantwortlich.
  • Gesundheit Nord RHF: Sie sind für die Bevölkerung in Nordland, Spitzbergen, Troms und der Finnmark verantwortlich

Der Fachgesundheitsdienst umfasst

  • Somatische und psychiatrische Krankenhäuser 
  • Ambulanzen
  • Behandlungszentren
  • Ausbildungs- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Vorklinische Dienstleistungen
  • Einrichtung zur interdisziplinären Spezialbehandlung von Drogenkonsum
  • Spezialisten in eigener Praxis
  • Laboraktivitäten
  • Röntgengeschäft

Verweisung

Um eine Behandlung somatischer oder psychischer Störungen zu erhalten, die eine spezielle Behandlung erfordern, muss der Patient vom primären Gesundheitsdienst überwiesen werden. Im Wesentlichen wird dies Ihr Hausarzt sein. Jeder Mensch hat einen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung im fachärztlichen Dienst.

Bei der Zuweisung von Kindern und Jugendlichen muss diese innerhalb von 10 Tagen beurteilt werden!

Wird festgestellt, dass das Kind eine medizinische Betreuung durch den Facharztdienst benötigt, muss festgelegt werden, welche Art von Hilfe/Behandlung das Kind erhält, und es muss eine Frist gesetzt werden, wann die Inanspruchnahme für das Kind spätestens vertretbar ist. Das bedeutet, dass ein Termin festgelegt werden muss, wann die Gesundheitsversorgung spätestens wieder betriebsbereit sein wird. Sollte das Krankenhaus zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage sein, eine Behandlung durchzuführen, muss das Krankenhaus, wenn Sie es wünschen, Kontakt aufnehmen HELFO damit HELFO die Gesundheitsversorgung des Kindes anderswo, sei es in Norwegen oder im Ausland, anbieten kann.

Verantwortung

Der Fachgesundheitsdienst ist für die Diagnosestellung, die Behandlung und die anschließende Betreuung der Patienten zuständig, die mit akuten, schweren und chronischen Krankheiten und gesundheitlichen Beschwerden in den Dienst kommen.

Kinder mit einem längerfristigen Betreuungs- und Behandlungsbedarf im Fachärztlichen Dienst haben folgende Rechte:

  • Arzt kontaktieren
    Laut Gesetz haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf einen Kontaktarzt im Krankenhaus. Der Kontaktarzt muss in die Behandlung bzw. Nachsorge des Kindes eingebunden werden und sicherstellen, dass der Verlauf des Patienten wie geplant verläuft.
  • Koordinator
    Zu den Aufgaben des Koordinators im Fachgesundheitsdienst gehört die Koordination nach innen während des Aufenthalts und nach außen mit den Nachsorgepersonen nach der Entlassung. Wenn es das Bedürfnis nach Kontinuität und Kohärenz im Prozess erfordert, muss der Koordinator mit Personal und Stellen außerhalb der Einrichtung interagieren, die die Verantwortung für die Behandlung oder Nachsorge des Patienten tragen oder übernehmen werden. Beispiele hierfür sind ein Hausarzt, ein Koordinator in der Gemeinde, eine Koordinierungseinheit, häusliche Krankenpflege oder Spezialisten in anderen Gesundheitsorganisationen.
    Erfahren Sie mehr über den Koordinator Hier.
  • Benutzerbeteiligung
    Kinder und Jugendliche bzw. ihre Eltern haben das Recht, vom Gesundheitssystem gehört zu werden. Dies ist im Patienten- und Nutzerrechtegesetz festgelegt.
    „Das Recht auf Nutzerbeteiligung ist unter anderem gesetzlich verankert Abschnitt 3–1 des Patienten- und Benutzerrechtegesetzes. Dies bedeutet, dass Kinder und/oder ihre Eltern das Recht haben, bei der Auswahl, Gestaltung und Nutzung von Angeboten sowohl bei der Planung als auch bei der Umsetzung mitzuwirken. Grundlage für das Recht auf Teilhabe ist die Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen. Das Recht muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Gesundheitsversorgung grundsätzlich auf der Grundlage der Einwilligung des Patienten selbst erfolgen muss. Damit das Recht auf Nutzerbeteiligung verwirklicht werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Kind/die Eltern ausreichende und angepasste Informationen erhalten, damit sie möglichst Einblick in ihren eigenen Gesundheitszustand und die Inhalte der Gesundheitsversorgung gewinnen können und ihre Rechte als Patient oder Leistungsempfänger.“
  • Kinder haben das Recht, gehört zu werden, insbesondere Kinder über 12 Jahren
    „Wenn der Patient unter 16 Jahre alt ist, müssen sowohl der Patient als auch die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte informiert werden.
    Wenn der Patient zwischen 12 und 16 Jahre alt ist, darf die Information nicht an die Eltern oder andere Träger der elterlichen Verantwortung weitergegeben werden, wenn der Patient dies aus zu respektierenden Gründen nicht wünscht.
    Unabhängig vom Alter des Patienten darf eine Auskunft an die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nicht erteilt werden, wenn gewichtige Erwägungen für den Patienten dagegen sprechen.
    Informationen, die zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung erforderlich sind, müssen jedoch den Eltern oder anderen Sorgeberechtigten mitgeteilt werden, wenn der Patient unter 18 Jahre alt ist. Der Patient muss darüber informiert werden, dass die Informationen bereitgestellt werden.“

§ 6-5. Rechte der Kinderparty
„Ein Kind kann in einem Fall als Partei auftreten und Parteirechte geltend machen, wenn es das 12. Lebensjahr vollendet hat und versteht, worum es in dem Fall geht.“

Wenn ein Kind im Krankenhaus liegt 

Wenn ein Kind ins Krankenhaus eingeliefert wird, stehen ihm und seinen Angehörigen eine Reihe von Rechten zu, die in geregelt sind Regelungen zum Aufenthalt von Kindern in einer Gesundheitseinrichtung.

  • Entlastung für Eltern
    Eltern haben Anspruch auf Entlastung, wenn das Kind ins Krankenhaus eingeliefert wird. Das Gesundheitspersonal der Station, in der das Kind aufgenommen wird, ist dafür verantwortlich, mit den Eltern zu klären, welche Aufgaben die Eltern erfüllen müssen und was das Gesundheitspersonal während des Aufenthalts zu tun hat. Eine Richtlinie könnte sein, dass Eltern die gleichen Aufgaben erledigen, die sie auch zu Hause erledigt hätten. Sie sollten keine Dinge tun, die für das Kind Angst machen oder schmerzhaft sind, sondern vielmehr ein sicherer Hafen für die Kinder sein. Wenn die Eltern Hilfe benötigen, müssen sie auch während ihres Aufenthalts in einer Gesundheitseinrichtung Entlastung erhalten. Dies ist in der Verordnung über den Aufenthalt von Kindern in einer Gesundheitseinrichtung, Kapitel 2 §6, festgelegt.
  • Passende Wohnräume
    Den Regelungen zufolge müssen Eltern über geeignete Wohnräume verfügen, in die sie sich bei Bedarf zurückziehen können. Nicht alle Gesundheitseinrichtungen verfügen über solche Wohnräume, fragen Sie jedoch das Personal und melden Sie den Bedarf.
  • Eltern haben das Recht, sich während der Aufnahme des Kindes an einen Sozialarbeiter, einen Psychologen und/oder andere Hilfskräfte zu wenden. Die Gesundheitseinrichtung muss den Eltern dies anbieten, aber auch Hilfe und Beratung, wenn Sie diese benötigen. Wenn das Krankheitsbild des Kindes sich verändert, kann es sinnvoll sein, mehr als einmal mit dem Sozialarbeiter zu sprechen.
  • Die Gesundheitseinrichtung muss die Eltern über relevante Interessenorganisationen informieren. Bitten Sie darum, wenn die Gesundheitseinrichtung nicht selbst die Initiative dazu ergreift. 
  • Kinder mit Bedarf an Unterstützung und/oder Bedarf an einer Nachtwache
    Wenn das Kind an BPA leidet (unabhängig von Stundenzahl und Tageszeit) und/oder eine kontinuierliche Überwachung in der Nacht (Nachtwache) benötigt, muss das Krankenhaus dafür sorgen, dass diese abgedeckt ist. Wenn das Krankenhaus selbst kein Personal/Nachtwächter stellen kann oder es für das Kind am besten ist, dem Kind bekanntes Personal einzusetzen, muss das Krankenhaus zur Klärung dies mit der Heimatgemeinde des Kindes in Verbindung setzen. Das Krankenhaus und die Gemeinde müssen dann Nachtwächter aus dem eigenen Nachtwächtersystem des Kindes oder dem BPA-System der Gemeinde bereitstellen. Dieses Recht findet sich in den Kooperationsvereinbarungen zwischen Gesundheitsorganisationen und Kommunen, und Eltern können sich auf die Kooperationsvereinbarung berufen, wenn das Krankenhaus oder die Kommune geltend macht, dass das Kind bei der Aufnahme nicht die üblichen Gesundheits- und Pflegeleistungen erhält.
  • Informationen für Eltern und Geschwister
    Das Gesundheitspersonalgesetz und das Patienten- und Benutzerrechtegesetz verpflichten das Gesundheitspersonal, sicherzustellen, dass Kinder, Geschwister und Eltern ausreichende, korrekte und notwendige Informationen über ihren eigenen Gesundheitszustand, verschiedene Möglichkeiten, Behandlungen, Nebenwirkungen und Rechte erhalten.
  • Angebot für Geschwister als Verwandte
    Am 1. Januar 2018 wurde beschlossen, dass Geschwister als Verwandte und Kinder als Hinterbliebene im Gesundheitspersonalgesetz §10 ab den Kindern als Verwandten gleichgestellt werden sollen. Das Gesundheitspersonal ist nun verpflichtet, herauszufinden, welchen Informations- und Betreuungsbedarf diese Kinder haben, und diesem nachzugehen.
  • Aktivierung des hospitalisierten Kindes
    Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Aktivierung, wenn sie ins Krankenhaus eingeliefert werden. Beispiele hierfür könnten der Zugang zu Spielzeug, das Ansehen von Filmen, Musiktherapie, Spiele, Zeichnen und Malen sein. Kindern muss die Möglichkeit zu alters- und entwicklungsgerechten Aktivitäten gegeben werden. In den meisten großen Krankenhäusern gibt es Abteilungen mit Sonderpädagogen, deren Aufgabe es ist, die Kinder zu aktivieren. Kinder, die diese Angebote aus verschiedenen Gründen nicht nutzen können, haben dennoch Anspruch auf Aktivierung. Bitten Sie um den Besuch einer Sonderpädagogin im Raum, wenn das Gesundheitspersonal dies nicht aus eigener Initiative anbietet. Die Ordnung legt Anforderungen an einen geeigneten Bereich für die Aktivierung und den Unterricht des Kindes fest. Weder der Flur noch der Raum, in dem sich andere erkrankte Menschen aufhalten, die Ruhe brauchen, sind ein geeigneter Bereich. 
  • Unterrichten des hospitalisierten Kindes
    Kinder haben bei der Aufnahme ins Krankenhaus einen gesetzlichen Anspruch auf Bildung und sonderpädagogische Hilfe. Die sonderpädagogische Hilfe gilt auch für Anspruchsberechtigte im Vorschulalter und sollte vorzugsweise durch eine Erzieherin bzw. einen Erzieher erfolgen. Dies gilt auch für Kinder, die keine Möglichkeit haben, in der physischen Krankenhausschule zu bleiben. Ein Lehrer der Krankenhausschule kann das Kind in dem Zimmer unterrichten, in dem es sich befindet. Die Regelungen sagen nichts darüber aus, dass einige Zeit vergehen kann, bis einem Schulkind die Möglichkeit einer Krankenhausschule angeboten wird. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Krankenhäusern nicht üblich ist, Schulunterricht anzubieten, wenn das Kind nur für ein paar Tage aufgenommen wird. Wenn das Kind häufig im Krankenhaus liegt, riskiert man daher viele Tage ohne Unterricht.
  • Vorschulkinder Wer sonderpädagogische Hilfe benötigt, muss diese bei der Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung erhalten
    In einigen Gesundheitseinrichtungen soll die Krankenhausschule Vorschulkindern diese Hilfe bieten. Die Krankenhausschule ist abhängig von der Station, in der sich das Kind befindet, und gibt an, dass sie ein Kind haben, das eine solche Ausbildung benötigt. 

Hier Informationen zu Gentests finden Sie im Fachgesundheitsdienst.

Kostenloses Behandlungszentrum

Als Patient haben Sie das Recht, das Krankenhaus Ihrer Wahl zu wählen. Große Krankenhäuser sind möglicherweise stärker auf seltene Erkrankungen spezialisiert, während kleinere Krankenhäuser einen allgemeineren medizinischen Service anbieten. Daher kann es sein, dass es ein anderes Krankenhaus als das nächstgelegene gibt, das auf die Krankheit oder das Syndrom, an dem Sie leiden, spezialisiert ist. 

Preis

Kinder müssen unabhängig von Alter und Funktionsvariation immer einen Preis erhalten!
Leider erleben und hören wir immer wieder von Gesundheitspersonal, das keine Preise an die allerjüngsten Kinder vergibt, an Kinder, die erhebliche kognitive und kommunikative Probleme haben, die nicht sehen können oder von denen sie aus verschiedenen Gründen annehmen, dass sie keine Freude an Preisen haben. Eltern sollten darüber informiert werden, wenn sie damit konfrontiert werden, damit diese Praxis nicht zur Norm wird. Kindern muss immer ein Preis angeboten werden!

Stiftung für Krankenhauskinder beliefert Krankenhäuser und Kinderstationen des Landes mit Preisen aller Art und Größe sowie Ostereiern und Weihnachtsgeschenken.

Nötigung gegen Kinder

Es müssen aktive Anstrengungen unternommen werden, um die Anwendung von Zwang gegenüber Kindern bei der Durchführung von Untersuchungen und medizinischen Eingriffen zu vermeiden. Wir haben einen Überblick über gute Lösungen (wie Lachgas, Präparate, Einsatz von ASK und Krankenhausclowns usw.) erstellt. Lesen Sie mehr darüber Hier.

Beschweren

Wenn Sie glauben, dass Ihr Kind keine angemessene Hilfe oder Behandlung erhält, oder Sie mit der Nachsorge und Behandlung, die das Kind erhält, nicht zufrieden sind oder mit dieser nicht einverstanden sind, sollten Sie sich beschweren.

Wenn Sie Beratung und/oder Hilfe bei der Einreichung einer Beschwerde benötigen, können Sie sich an uns wenden Der Patienten- und Nutzer-Ombudsmann. Sie können Sie über Ihre Rechte informieren und Sie im Umgang mit den Verantwortlichen unterstützen.

Sollte das Kind einer Fehlbehandlung, Komplikationen oder einer Verletzung ausgesetzt sein, kann dies gemeldet/beschwert werden Der Staatsverwalter, Die norwegische Gesundheitsbehörde, Gesundheitsbeschwerde oder Norwegische Patientenentschädigung.

Gesetze und Richtlinien

Der Vorgesetzte der norwegischen Gesundheitsdirektion 

Leitfaden zur Kontaktaufnahme mit dem Arzt

Habilitations- und Rehabilitationsordnung, Einzelplan und Koordinator

§ 22 Koordinator im Fachgesundheitsdienst

„Für Patienten mit Bedarf an komplexen oder langfristigen und koordinierten Leistungen nach dem Facharztgesetz ist ein Koordinator anzubieten, vgl. Facharztgesetz § 2-5a. Dies gilt unabhängig davon, ob der Patient einen individuellen Plan wünscht.

Der Koordinator muss die notwendige Betreuung des einzelnen Patienten sicherstellen. Der Koordinator hat außerdem für die Koordination des Leistungsangebots im Zusammenhang mit institutionellen Aufenthalten und gegenüber anderen Leistungsträgern zu sorgen und den Fortgang der Arbeiten am individuellen Plan sicherzustellen.

Der Koordinator muss sein Gesundheitspersonal.“

Das Patienten- und Benutzerrechtegesetz

§ 2-3. Recht auf erneute Beurteilung

„Nach einer Überweisung durch einen Hausarzt hat der Patient Anspruch auf eine erneute Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch den Facharztdienst. Das Recht gilt nur einmal für den gleichen Zustand.“

Abschnitt 2-5 a. Recht, einen Arzt aufzusuchen

„Ein Patient, der an einer schweren Krankheit, Verletzung oder Störung leidet und für eine bestimmte Dauer einer Behandlung oder Nachsorge durch den Facharztdienst bedarf, hat Anspruch auf die Bestellung eines Kontaktarztes nach Maßgabe des Facharztdienstleistungsgesetzes § 2 -5 c.“

Abschnitt 3-2. Das Auskunftsrecht des Patienten und Nutzers

„Der Patient muss über die notwendigen Informationen verfügen, um Einblick in seinen Gesundheitszustand und den Inhalt der Gesundheitsversorgung zu erhalten. Der Patient muss außerdem über mögliche Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt werden.

Sollten beim Patienten oder Anwender Schäden oder schwerwiegende Komplikationen auftreten, ist der Patient oder Anwender darüber zu informieren. Gleichzeitig muss über das Recht informiert werden, eine Entschädigung von der norwegischen Patienten- und Verletzungsentschädigung zu verlangen, sich an den Ombudsmann für Patienten und Benutzer zu wenden und die Aufsichtsbehörde aufzufordern, eine etwaige Pflichtverletzung gemäß Abschnitt 7-4 zu beurteilen. "

Sonderrechte von Kindern

Abschnitt 6-3. Das Recht der Kinder auf Tätigkeit in einer Gesundheitseinrichtung

„Kinder haben das Recht, während ihres Aufenthalts in einer Gesundheitseinrichtung aktiviert und gefördert zu werden, sofern dies aufgrund des Gesundheitszustands des Kindes vertretbar ist.“

Abschnitt 6-4. Das Recht der Kinder auf Bildung in einer Gesundheitseinrichtung

„Kinder im schulpflichtigen Alter haben während ihres Aufenthalts in einer Gesundheitseinrichtung Anspruch auf Bildung, soweit sich dies aus dem Schulgesetz ergibt.“

Jugendliche haben während ihres Aufenthalts in einer Gesundheitseinrichtung Anspruch auf Bildung, soweit sich dies aus dem Bildungsgesetz ergibt.

Vorschulkinder haben während ihres Aufenthalts in einer Gesundheitseinrichtung Anspruch auf sonderpädagogische Hilfe, soweit sich dies aus dem Schulgesetz ergibt.“

Regelungen zum Aufenthalt von Kindern in einer Gesundheitseinrichtung 

§ 2-6 Besuch bei den Eltern

„Das Personal ist verpflichtet, mit den Eltern zu klären, welche Aufgaben die Eltern während der Zeit mit dem Kind wahrnehmen wollen und wahrnehmen können.“

„Eltern, die das Kind während des Heimaufenthaltes begleiten, müssen bei Bedarf eine Entlastung erhalten“

§ 4- 12- 14 Aktivierung/Unterricht

„Kinder müssen aktiviert und gefördert werden, soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt.“ Für den Unterricht, die Aktivierung und die Förderung von Kindern unterschiedlicher Altersstufen muss ein geeigneter Bereich und eine ausreichende Ausstattung bereitgestellt werden.“

„Pädagogische Aktivitäten für Kinder im Vorschulalter sollten vorzugsweise unter der Leitung einer Erzieherin oder eines Erziehers stattfinden.“

„Kinder im schulpflichtigen Alter haben während ihres Aufenthalts in der Einrichtung Anspruch auf Bildung“

Gesetz über das Gesundheitspersonal

§ 10 a Mitwirkungspflicht des Gesundheitspersonals bei der Betreuung minderjähriger Kinder, die mit den Eltern und Geschwistern verwandt sind.

„Das Gesundheitspersonal muss dazu beitragen, den Bedarf an Informationen und notwendiger Nachsorge zu decken, den minderjährige Kinder möglicherweise haben, weil der Elternteil oder Geschwister des Kindes an einer psychischen Erkrankung, Drogenabhängigkeit oder einer schweren somatischen Erkrankung leidet.“

„Wenn es darum geht, sich um die Belange der minderjährigen Geschwister des Patienten zu kümmern, muss das Gesundheitspersonal unter anderem Informationen und Anleitung zu entsprechenden Maßnahmen anbieten.“ Dies muss nach Möglichkeit in Absprache mit den Eltern oder anderen Betreuungspersonen des Geschwisterkindes erfolgen.“

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